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Nachforderungen
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Was versteht man unter Nachforderungen?

Unter Nachforderungen versteht man das Verfahren, bei dem ein Auftraggeber den Bieter oder Bewerber auffordert, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Bei der Vergabe von Bauleistungen ist die Nachforderung durch den Auftraggeber gemäß § 16a VOB/A zwingend, bei der Vergabe von Liefer– oder Dienstleistungen liegt die Nachforderung gemäß § 16 Abs. 2 VOL/A bzw. gemäß § 56 Abs. 2 VgV im Ermessen des Auftraggebers.


Mit der Vergabesoftware evergabe Manager (AI Vergabemanager) geben wir Auftraggebern ein professionelles Werkzeug an die Hand, mit dem Vergabestellen Bieter dazu einfach auffordern können, fehlende Unterlagen nachzureichen.


Weiterführende Informationen zu Nachforderungen

Die nachgeforderten Erklärungen oder Nachweise sind im Bereich der VOB/A spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber (§ 16a Satz 2 VOB/A), im Bereich der VOL/A innerhalb einer zu bestimmenden Nachfrist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VOL/A) nachzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen (§ 16a Satz 4 VOB/A bzw. § 16 Abs. 3 Buchst. a VOL/A).

Grundsätzlich darf eine Nachforderung nicht zu einer unzulässigen Nachverhandlung führen.

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