- Nachforderungen
- Nachhaltige Beschaffung
- Nachhaltige Entwicklung
- Nachhaltigkeit
- Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Nachhaltigkeitsziele
- Nachlieferung
- Nachprüfungsstelle
- Nachprüfungsverfahren
- Nachtrag
- Nachtragsmanagement
- Nachunternehmer
- Nachunternehmerverzeichnis
- Nachverhandlungen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Leistungsfähigkeit
- Nebenangebot
- Neues Steuerungsmodell (NSM)
- New Work
- Nicht Berücksichtigtes Angebot
- Nichtdiskriminierung
- Nichtigkeit
- Nichtoffenes Verfahren
- Niederschrift
- NUTS-Code
- Nutzwertanalyse
Was ist Nichtdiskriminierung?
Nichtdiskriminierung oder das Verbot der Diskriminierung im Vergabebereich bedeutet im Umkehrschluss ein Gebot der Gleichbehandlung. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diskriminierung meint jede Herabsetzung von Bietern. Alle Unternehmen sollen nach EU-Vergaberecht gleichbehandelt werden. Sie dürfen weder faktisch noch rechtlich in der Wettbewerbsteilnahme benachteiligt werden. Das Ziel des europäischen Vergaberechts ist es, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu bilden. Es werden somit alle Regelungen verboten, die einen Bieter benachteiligen könnten. Das Gebot der Gleichbehandlung ist ein zentraler Grundsatz des EU-Vergaberechts.
Die diskrimierungsfreie Vergabe von Aufträgen wird durch unsere Vergabeplattform und durch den evergabe Manager (AI Vergabemanager) ermöglicht.
Neu: evergabe.de-Academy