evergabe.de-Glossar
- Nachforderungen
- Nachhaltige Beschaffung
- Nachhaltige Entwicklung
- Nachhaltigkeit
- Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Nachhaltigkeitsziele
- Nachlieferung
- Nachprüfungsstelle
- Nachprüfungsverfahren
- Nachtrag
- Nachtragsmanagement
- Nachunternehmer
- Nachunternehmerverzeichnis
- Nachverhandlungen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Leistungsfähigkeit
- Nebenangebot
- Neues Steuerungsmodell (NSM)
- New Work
- Nicht Berücksichtigtes Angebot
- Nichtdiskriminierung
- Nichtigkeit
- Nichtoffenes Verfahren
- NUTS-Code
- Nutzwertanalyse
Mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) können Auftraggeber Verhandlungsverfahren elektronische abwickeln.
Weiterführende Informationen zu Nachverhandlungen
Gesetzlich ist dieses Vorgehen durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 15 VOL/A sowie § 15 Abs. 5 VgV geregelt. Das bedeutet, dass der Bieter bis zur Zuschlagserteilung keinen Einfluss mehr auf das Angebot hat.
Im Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV) hingegen sind Verhandlungen erwünscht. Der Grundsatz des wettbewerblichen, transparenten Verfahrens ist jedoch auch hierbei zu beachten.
Abzugrenzen ist eine Nachverhandlung von der Aufklärung, welche der Auftraggeber immer verlangen kann (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 VgV).
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