Was ist Produktneutralität?
Produktneutralität bezeichnet das Gebot, dass öffentliche Auftraggeber bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung keine bestimmten Marken, Produkte oder Hersteller bevorzugen dürfen. Ziel ist ein diskriminierungsfreier Wettbewerb und die Sicherstellung, dass alle geeigneten Bieter gleiche Chancen haben. Die gesetzliche Grundlage bildet § 7 Abs. 4 VOL/A bzw. § 7 Abs. 2 VOB/A in Verbindung mit § 97 Abs. 1 GWB.
Rechtliche Grundlagen und Bedeutung
Das Prinzip der Produktneutralität ist ein tragendes Grundprinzip des Vergaberechts. Es leitet sich aus dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Danach müssen Beschaffungen so gestaltet werden, dass eine größtmögliche Zahl von Unternehmen Angebote abgeben kann.
Wichtige Rechtsquellen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 97 Abs. 1 – Grundsatz des Wettbewerbs
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), § 7 Abs. 4
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), § 7 Abs. 2
Vergabevermerkspflicht (§ 8 VgV bzw. § 20 UVgO) zur Begründung dokumentationspflichtiger Ausnahmen
Wann sind produktspezifische Angaben erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Marken- oder Typenangaben sind unzulässig, sofern sie nicht objektiv notwendig sind. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Auftraggeber auf konkrete Produkte verweisen, beispielsweise wenn:
technische Kompatibilität oder Systemintegration dies zwingend erfordert,
Sicherheits- oder Qualitätsstandards ausschließlich durch ein bestimmtes Produkt erfüllt werden können,
fehlende Marktalternativen vorliegen, etwa bei Ersatzteilen oder Spezialsystemen,
die Vergleichbarkeit der Leistung sonst nicht gewährleistet wäre.
In diesen Fällen ist stets der Zusatz „oder gleichwertig“ aufzunehmen, um Alternativen rechtlich zuzulassen. Der Auftraggeber muss die Ausnahme dokumentieren und begründen – beispielsweise im Vergabevermerk oder Dokumentationssystem.
Wie wird Produktneutralität praktisch umgesetzt?
Zur Gewährleistung von Produktneutralität sollte die Beschreibung der Leistung:
Funktions- oder leistungsorientiert erfolgen statt durch Benennung von Herstellern,
objektive und überprüfbare Kriterien enthalten,
technische Normen, Umweltzeichen oder EU-Richtlinien referenzieren (z. B. DIN-, EN- oder ISO-Normen),
KI-gestützte Vergabetools wie den evergabe Manager (AI Vergabemanager) nutzen, um Formulierungen automatisch auf Neutralität zu prüfen.
Dadurch erhöhen Auftraggeber Rechtssicherheit, vermeiden Rügen und optimieren den Wettbewerb.
Warum ist Produktneutralität wichtig?
Rechtssicherheit: Verstöße können zur Vergabenachprüfung oder Aufhebung des Verfahrens führen.
Wirtschaftlichkeit: Mehr Bieter führen in der Regel zu besseren Konditionen.
Innovation: Offene Beschreibungen fördern technologische Vielfalt und Nachhaltigkeit.
Transparenz: Alle Unternehmen erhalten gleiche Informationsgrundlagen und Teilnahmechancen.
Weiterführende Informationen zu Produktneutralität
Markennamen dürfen nur in Ausnahmefällen genannt werden und sind zusätzlich mit „oder gleichwertig“ zu versehen. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt werden. Würde es zum Beispiel zu technischen Unvereinbarkeiten oder Schwierigkeiten kommen, kann der Auftraggeber ein bestimmtes Produkt in seiner Leistungsbeschreibung nennen. Diese Gründe müssen in Zweifelsfall bewiesen werden können und sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) und evergabe.de sind produktneutrale Ausschreibungen und Vergaben möglich.