Was ist das rechtliche Gehör?

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein zentrales Verfahrensprinzip im deutschen Recht und ein unverzichtbarer Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Er ist in Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verankert und verpflichtet Gerichte sowie gerichtsähnliche Entscheidungsorgane dazu, Beteiligten vor einer Entscheidung die Gelegenheit zu geben, ihre Sichtweise darzulegen. Das gilt nicht nur vor ordentlichen Gerichten, sondern auch im Rahmen vergaberechtlicher Verfahren – insbesondere im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Ein rechtliches Gehör sichert den Anspruch, sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zu den rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu dürfen. Darüber hinaus können Verfahrensbeteiligte eigene Anträge stellen oder bestehende Anträge begründen, um Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen. Die Entscheidung darf also nicht einseitig oder überraschend getroffen werden.

Rechtliches Gehör im Vergaberecht

Im Vergaberecht kommt dem rechtlichen Gehör vor allem bei Streitigkeiten zwischen Bietern und öffentlichen Auftraggebern Bedeutung zu. Wenn ein Bieter ein Nachprüfungsverfahren einleitet, muss die Vergabekammer sicherstellen, dass alle Beteiligten, sowohl der Antragsteller als auch der Auftraggeber und weitere betroffene Unternehmen zu Wort kommen. Dabei können sie sich sowohl zu Tatsachen als auch zu rechtlichen Bewertungen äußern.

Wichtig ist: Das rechtliche Gehör kann auch im schriftlichen Verfahren gewahrt werden. Wenn beispielsweise auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden soll, muss der Antragsteller dazu vorab Stellung nehmen können. Die formale Anhörung kann also auch durch Schriftsätze oder gerichtliche Hinweise erfolgen. In diesem Fall gilt die Anforderung aus § 162 GWB als erfüllt.

Folgen bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

Wird das rechtliche Gehör verletzt, kann dies gravierende Folgen für die Wirksamkeit einer Entscheidung haben. Eine ohne Anhörung erlassene Entscheidung ist fehlerhaft und kann im Wege der sofortigen Beschwerde aufgehoben werden. Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das: Sie sollten in jeder Phase des Vergabeverfahrens prüfen, ob Bieter ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, etwa bei Ausschlussentscheidungen, Rügen oder Zuschlagsentscheidungen.

Für Bieter gilt umgekehrt: Wenn sie den Eindruck haben, dass ihre Argumente ungehört geblieben sind, können sie dies im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend machen.

 
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