- Vergabenachprüfungsverfahren
Verfahrensbeteiligte sind nach § 162 Satz 1 GWB der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Auch öffentlich-rechtliche Institutionen können in entsprechender Anwendung des § 162 GWB beigeladen werden, wenn ihre Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden. - Vergabeverfahren
Beteiligte im Vergabeverfahren sind der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle und der Bieter bzw. der Bewerber.