Was sind Nachverhandlungen?

Nachverhandlungen sind weitergehende Verhandlungen nach Angebotsabgabe. Der Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz sagt aus, dass der Bieter nach der Abgabe des Angebotes dieses nicht mehr verändern darf.

Weiterführende Informationen zu Nachverhandlungen

Gesetzlich ist dieses Vorgehen durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A§ 15 VOL/A sowie § 15 Abs. 5 VgV geregelt. Das bedeutet, dass der Bieter bis zur Zuschlagserteilung keinen Einfluss mehr auf das Angebot hat. Im Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV) hingegen sind Verhandlungen erwünscht. Der Grundsatz des wettbewerblichen, transparenten Verfahrens ist jedoch auch hierbei zu beachten. Abzugrenzen von einer Nachverhandlung ist die Aufklärung, welche der Auftraggeber immer verlangen kann (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 VgV).

Warum sind Nachverhandlungen grundsätzlich unzulässig?

Nachverhandlungen sind in den meisten Vergabeverfahren unzulässig, weil sie die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen würden. Würde ein Bieter sein Angebot nachträglich ändern dürfen, hätte er gegenüber anderen Bietern einen Wettbewerbsvorteil. Das Vergaberecht schützt daher die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung, indem es Änderungen nach Angebotsabgabe grundsätzlich ausschließt.

Abgrenzung zwischen Nachverhandlung und Aufklärung

Während eine Nachverhandlung auf eine inhaltliche Änderung des Angebots abzielt, dient die Aufklärung lediglich dazu, Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen. Der Auftraggeber darf beispielsweise Erläuterungen zu Preisen oder technischen Angaben verlangen, sofern dadurch keine Änderung des Angebots erfolgt.

Besonderheiten im Verhandlungsverfahren

Im Verhandlungsverfahren sind Gespräche mit den Bietern ausdrücklich vorgesehen. Ziel ist es, Inhalte der Angebote weiterzuentwickeln und an die Anforderungen des Auftraggebers anzupassen. Dennoch gelten auch hier die vergaberechtlichen Grundsätze. Alle Bieter müssen gleich behandelt werden, und der Ablauf der Verhandlungen muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Rechtliche Folgen unzulässiger Nachverhandlungen

Unzulässige Nachverhandlungen können zu schwerwiegenden vergaberechtlichen Konsequenzen führen. Sie können einen Vergaberechtsverstoß darstellen und im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen. Für Auftraggeber ist es daher essenziell, zwischen zulässiger Aufklärung und unzulässiger Nachverhandlung klar zu unterscheiden.

Dokumentation und Vergabeakte

Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Nachverhandlungen, Aufklärungen oder Verhandlungsverfahren sind sorgfältig zu dokumentieren. Inhalte, Zeitpunkte und Beteiligte sind in der Vergabeakte festzuhalten. Eine lückenlose Dokumentation unterstützt die Rechtssicherheit und ermöglicht eine transparente Nachvollziehbarkeit des Vergabeverfahrens.

Mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) können Auftraggeber Verhandlungsverfahren elektronische abwickeln.

>> Informationen zum evergabe Manager

Cookieeinstellungen