Was ist eine Option?
Eine Option ist das einer Vertragspartei eingeräumte Recht, einen bestehenden Vertrag durch einseitige Erklärung zu ändern, insbesondere zu verlängern. Dazu zählen auch Eventual- oder Bedarfspositionen, bei denen bei Erstellung der Vergabeunterlagen noch nicht abschließend geklärt werden kann, ob und wann der öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen wird. Dabei ist eine Vertragspartei fest gebunden und der jeweils anderen Partei steht es frei, das Optionsrecht auszuüben.
Weiterführende Informationen zu Option
Optionen sind zu unterscheiden von Rahmenvereinbarungen, Dynamischen Beschaffungssystemen und Dauerschuldverhältnissen. Bei der Schätzung des Auftragswertes sind Optionen mit einzukalkulieren (§ 3 Abs. 1 VgV). Mögliche Anwendungen von Optionen bei:
Lieferaufträgen mit Mehrmengen
Dienstleistungsaufträgen mit Vertragsverlängerungen
Welche Bedeutung haben Optionen im Vergaberecht?
Optionen ermöglichen es öffentlichen Auftraggebern, bereits bei Vertragsschluss Flexibilität für zukünftige Bedarfe einzuplanen. Sie tragen dazu bei, auf veränderte Mengen, Laufzeiten oder Leistungsumfänge reagieren zu können, ohne ein neues Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Option von Beginn an transparent und eindeutig geregelt ist.
Vergaberechtliche Anforderungen an Optionen
Optionen müssen bereits in der Ausschreibung klar beschrieben werden. Umfang, Inhalt und mögliche Ausübung der Option müssen für alle Bieter eindeutig erkennbar sein. Nur dann ist gewährleistet, dass alle Angebote auf derselben wirtschaftlichen Grundlage kalkuliert werden und der Wettbewerb nicht verzerrt wird.
Berücksichtigung bei der Auftragswertschätzung
Für die vergaberechtliche Einordnung ist entscheidend, dass Optionen bei der Ermittlung des Auftragswertes vollständig berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Option später tatsächlich ausgeübt wird. Eine Nichtberücksichtigung kann dazu führen, dass ein falsches Vergabeverfahren gewählt wird und ein Vergaberechtsverstoß vorliegt.
Abgrenzung zu anderen Vertragsinstrumenten
Im Gegensatz zu Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen beziehen sich Optionen auf einen bereits geschlossenen Einzelvertrag. Sie erweitern oder verlängern diesen, ohne ein neues Vertragsverhältnis zu begründen. Dadurch unterscheiden sie sich auch von Dauerschuldverhältnissen, bei denen Leistungen regelmäßig und fortlaufend erbracht werden.
Praxisrelevanz für Auftraggeber und Unternehmen
Für Auftraggeber bieten Optionen Planungssicherheit und Flexibilität. Unternehmen müssen Optionen bei ihrer Angebotskalkulation berücksichtigen, da sie Einfluss auf Preise, Kapazitäten und Laufzeiten haben können. Digitale Vergabemanagementlösungen unterstützen dabei, Optionsrechte transparent darzustellen, korrekt zu bewerten und rechtssicher zu dokumentieren.
Die Vergabe von Leistungen mit Optionsrechten ist mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) und evergabe.de möglich.