Was sind soziale und andere besondere Dienstleistungen?

Soziale und andere besondere Dienstleistungen bezeichnen im Vergaberecht bestimmte Dienstleistungsarten des Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesens, außerdem Dienstleistungen von religiösen Organisationen, Sicherheitsdiensten und weiteren Einrichtungen mit gesellschaftlicher Bedeutung. Die vollständige Liste der betroffenen Leistungsarten ist im Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt.

Rechtlicher Rahmen

Diese Dienstleistungen unterliegen Sonderregelungen nach

Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe solcher Aufträge eine höhere Verfahrensfreiheit genießen. Sie können frei zwischen den Vergabearten (z. B. offenes Verfahren, Nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog) wählen und die Auftragsvergabe flexibler gestalten.

Was zählt zu sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen?

Zu dieser Kategorie gehören insbesondere:

  • Gesundheitsdienstleistungen (z. B. medizinische Versorgung, Pflegeleistungen, Rehabilitation)

  • Soziale Dienstleistungen (z. B. Kinder- und Jugendhilfe, Betreuung Älterer, Integration von Menschen mit Behinderungen)

  • Bildungs- und Ausbildungsleistungen

  • Dienstleistungen religiöser Vereinigungen

  • Detektei-, Bewachungs- und Sicherheitsdienste

  • Gefängnis- oder Rettungsdienste, soweit sie nicht hoheitlich erbracht werden

Diese breite Definition berücksichtigt die gesellschaftliche Relevanz und öffentliche Verantwortung solcher Tätigkeiten.

Wie funktioniert die Vergabe solcher Aufträge?

Bei der Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen gilt ein vereinfachtes Regime:

  1. Flexiblere Verfahren – Auftraggeber müssen kein bestimmtes Vergabeverfahren wählen, sondern dürfen das Verfahren an die Art der Leistung anpassen.

  2. Transparenz und Gleichbehandlung – Auch bei mehr Freiraum gelten die grundlegenden EU-Vergabeprinzipien (Nichtdiskriminierung, Transparenz, Wettbewerb).

  3. EU-Schwellenwerte – Die Richtlinie legt einen speziellen Schwellenwert fest (aktuell ca. 750.000 € netto) für die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung.

  4. Bekanntmachungspflichten – Auch vereinfachte Verfahren müssen im Amtsblatt der EU (TED) veröffentlicht werden, wenn sie den Schwellenwert überschreiten.

Warum ist diese Sonderregelung wichtig?

Die Sonderstellung dieser Dienstleistungen soll:

  • den gesellschaftlichen Charakter solcher Leistungen berücksichtigen,

  • den Zugang kleiner und gemeinnütziger Träger zum Vergabemarkt erleichtern,

  • und bürokratische Hürden für Auftraggeber reduzieren.

Damit wird sichergestellt, dass auch nicht-kommerzielle Akteure – etwa Wohlfahrtsverbände, kirchliche Einrichtungen oder lokale Sozialträger – öffentliche Aufträge erhalten können, ohne von komplexen Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.

Aktuelle Entwicklungen und Praxisbezug

In der aktuellen Vergabepraxis spielt zunehmend die Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung eine Rolle:

  • Auftraggeber können soziale Kriterien oder Umweltaspekte in die Zuschlagsentscheidung einbeziehen.

  • Digitalisierte Vergabeplattformen wie eVergabe.de ermöglichen die reibungslose Abwicklung entsprechender Verfahren online.

  • Rechtsprechung und EU-Kommission betonen verstärkt die Transparenz und Nachverfolgbarkeit solcher Verfahren.

Auftraggeber können direkt auf evergabe.de Vergabeverfahren zu den unterschiedlichen Vergabearten durchführen.

Öffentlich und Beschränkt ausschreiben

Cookieeinstellungen