- Oberlandesgericht
- Oberschwellenbereich
- Oberschwelliger Auftragswert
- Obhutspflicht im KrWG
- OCCAR
- OECD-Leitsätze
- Offenes Verfahren
- Offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit
- Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP)
- Öffentliche Ausschreibung
- Öffentliche Hand
- Öffentlicher Auftrag
- Öffentlicher Auftraggeber
- Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor beschränkter Ausschreibung
- Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor Freihändiger Vergabe
- Öffnung der Angebote
- OJS eSender Zertifizierung
- Option
- Ortsbesichtigung
Was ist ein Offenes Verfahren?
In einem Offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich auf, ein Angebot abzugeben. Es gilt als Regelfall und ist ein einstufiges Vergabeverfahren für Aufträge, deren Wert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt.
Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte
Das Offene Verfahren ist das europarechtliche Gegenstück zur Öffentlichen Ausschreibung, welche auf nationaler Ebene Anwendung findet. Es hat Vorrang vor dem Nichtoffenen, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog, welche der Auftraggeber nur in begründeten Ausnahmefällen anwenden darf (§ 119 GWB).
Passende Webinare für Dich
Neben der Möglichkeit Vergabeverfahren nach aktuell geltendem Recht mit evergabe.de durchzuführen, kannst Du Dich bei uns auch entsprechend schulen lassen. Mit Webinaren und Seminaren zum Vergaberecht, Vertragsrecht oder der Vergabepraxis bist Du jederzeit gut beraten.
Hier geht es nicht nur um die trockene Theorie von Offenen Verfahren & Co. – bei uns bekommst Du Beispiele aus der Praxis gezeigt und kannst die Tipps unserer Referent sofort bei Deinen europaweiten Vergabeverfahren anwenden.
Rechtliche Regelungen im Offenen Verfahren
Die rechtlichen Bestimmungen für das Offene Verfahren sind in der Vergabeverordnung § 15 VgV geregelt:
- Der öffentliche Auftraggeber muss eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe auffordern. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
- Die Angebotsfrist für Offene Verfahren beträgt mindestens 35 Tage ab dem Tag nach der Auftragsbekanntmachung.
- Bei dringender Notwendigkeit kann der Auftraggeber die Frist auf mindestens 15 Tage verkürzen.
- Wird die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert, kann die Frist um 5 Tage verkürzt werden.
- Der Auftraggeber darf nur Aufklärung zum Angebot verlangen; Verhandlungen über Änderungen oder Preise sind unzulässig.
Mit evergabe.de Offene Verfahren durchführen
Auftraggeber können auf evergabe.de einfach ein europaweites Vergabeverfahren anlegen. Neben der Vorlage für den Bekanntmachungstext unterstützen wir auch mit der Weiterleitung an TED. Natürlich beachten wir hierbei das Format eForms. Es geht also nicht nur schnell, sondern auch rechtskonform.