Was ist die De-facto-Vergabe?

Als De-facto-Vergabe bezeichnet man die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ohne ein vorgeschriebenes, förmliches Vergabeverfahren. Dies entspricht einer unzulässigen freihändigen Vergabe, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine solche Vergabe verstößt gegen das Wettbewerbsprinzip und die Transparenzpflicht und kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Anfechtbarkeit

Eine De-facto-Vergabe kann von übergangenen Unternehmen angefochten werden. Dabei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsschutz möglich ist. Grundsätzlich sieht § 160 Abs. 2 GWB vor, dass ein Bieter zunächst eine Rüge erheben muss, bevor er ein Nachprüfungsverfahren anstrengt. Allerdings könnte argumentiert werden, dass eine Rüge nicht erforderlich ist, da keine förmliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte und betroffene Unternehmen keine Möglichkeit hatten, sich fristgerecht zu wehren.

Konsequenzen bei De-facto-Vergaben

Wird diese unzulässige Form der Vergabe festgestellt, kann dies schwerwiegende Folgen für die Vergabestelle haben:

– Ein geschlossener Vertrag kann gemäß § 135 GWB für unwirksam erklärt werden.
– Wettbewerber können die Vergabe vor der Vergabekammer oder den Gerichten mit einem Nachprüfungsverfahren anfechten.
– Benachteiligte Unternehmen können Schadensersatz für die rechtswidrige Vergabe fordern.
– Verantwortliche Personen innerhalb der Vergabestelle haften für Verstöße gegen das Vergaberecht.

Warum entsteht eine De-facto-Vergabe?

De-facto-Vergaben entstehen häufig nicht aus Absicht, sondern aufgrund fehlerhafter Einschätzungen des Auftragswerts, unzureichender Planung oder mangelnder Kenntnis der geltenden Schwellenwerte. Wenn ein Auftrag irrtümlich als unterschwellig eingestuft oder fälschlicherweise als Direktauftrag behandelt wird, obwohl er europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen, führt dies schnell zu einer rechtswidrigen Vergabe ohne Verfahren.

Pflichten der Vergabestelle zur Vermeidung einer De-facto-Vergabe

Vergabestellen müssen sicherstellen, dass der Auftragswert korrekt geschätzt und das passende Vergabeverfahren gewählt wird. Dazu gehört auch die frühzeitige Prüfung, ob zwingende Verfahrensarten, Bekanntmachungspflichten oder Dokumentationsanforderungen bestehen. Eine lückenhafte oder fehlerhafte Dokumentation des Verfahrens kann später als Hinweis auf eine De-facto-Vergabe gewertet werden.

Rechtliche Risiken und Wiederherstellung der Rechtskonformität

Die Feststellung einer De-facto-Vergabe ist für Auftraggeber besonders riskant, da bereits geschlossene Verträge rückwirkend für unwirksam erklärt werden können. Dies führt zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Folgen, da Leistungen gegebenenfalls zurückabgewickelt oder erneut ausgeschrieben werden müssen. Um weiteren Schaden zu vermeiden, kann die Vergabestelle verpflichtet sein, das Verfahren ordnungsgemäß neu durchzuführen und die Entscheidung transparent zu begründen.

Bedeutung für Unternehmen und Bieter

Für Bieter ist die Möglichkeit, eine De-facto-Vergabe anzugreifen, ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzes. Unternehmen, die ohne Ausschreibung übergangen wurden, können so ihre Chance auf Teilnahme wahren und Rechtsverletzungen geltend machen. Dies stärkt den fairen Wettbewerb und stellt sicher, dass sich öffentliche Aufträge nicht durch intransparente oder rechtswidrige Vergaben verfestigen.

Wenn Du möchtest, ergänze ich noch typische Praxisbeispiele oder typische Fehlerquellen, die zu De-facto-Vergaben führen.

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