Was ist eine Eventualposition?
Die Eventualposition wird auch Bedarfsposition genannt. Diese kommt zum Tragen, wenn ein Auftraggeber seine Leistung nicht abschließend beschreiben kann. Eventualpositionen werden in das Leistungsverzeichnis aufgenommen, wenn nicht klar ist, ob eine Position der Leistungsbeschreibung kommen wird oder nicht. Da der Umfang zu Beginn noch unklar ist, kann hier ein Einheitspreis oder ein Gesamtbetrag angegeben werden.
Bedeutung und rechtliche Grundlage
Eventualpositionen kommen insbesondere im Bau- und Vergabewesen zum Einsatz, wenn ein Auftraggeber den Leistungsumfang nicht vollständig bestimmen kann. Sie ermöglichen Flexibilität bei unvorhersehbaren Umständen – etwa bei baulichen Veränderungen, Bodenverhältnissen oder technischen Anpassungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A (für nationale Vergaben) und § 7 EU Abs. 1 Nr. 2 der VOB/A-EU (für EU-weite Vergaben) dürfen Bedarfs- bzw. Eventualpositionen grundsätzlich nicht Teil der Leistungsbeschreibung sein. Sie sollen nur ausnahmsweise verwendet werden, um Wettbewerbsverzerrungen oder unklare Angebotskalkulationen zu vermeiden.
Wie funktioniert eine Eventualposition?
Definition im Leistungsverzeichnis:
Die Eventualposition wird mit einer klaren Beschreibung der möglichen Leistung versehen, jedoch mit dem Hinweis, dass sie nur „bei Bedarf“ auszuführen ist.Preisangabe:
Auftragnehmer geben für diese Position einen Einheitspreis oder Gesamtpreis an, obwohl die Ausführung ungewiss ist. Dieser Preis dient nur zur Bewertung und Kalkulation.Beauftragung im Bedarfsfall:
Erst wenn die Leistung tatsächlich erforderlich wird, erteilt der Auftraggeber den Zusatzauftrag. Nur dann wird die Position verbindlich beauftragt und ausgeführt.
Warum sind Eventualpositionen wichtig?
Für Auftraggeber: Sie ermöglichen es, Unsicherheiten im Projektverlauf abzubilden, ohne sofort finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Für Auftragnehmer: Sie können Zusatzleistungen transparent anbieten, ohne später Nachträge verhandeln zu müssen.
Für Vergabestellen: Sie erleichtern die Berücksichtigung möglicher Änderungen, bleiben aber rechtlich heikel, wenn sie zu umfangreich eingesetzt werden.
Beispiele für Eventualpositionen:
Unklarer Bodenabtrag oder zusätzlicher Aushub bei nicht bekannten Bodenverhältnissen
Zusätzliche Leitungsarbeiten bei unerwarteten Hindernissen
Reserven für technische Systeme, z. B. Mehrverrohrungen, Reserve-Kabel oder optionale Ausstattungen
Eventualposition vs. Zusatzleistung
Eventualposition: Bereits im Leistungsverzeichnis aufgeführt, aber nur „bei Bedarf“ auszuführen.
Zusatzleistung: Nicht vorgesehen, entsteht erst während der Ausführung durch neue Umstände (§ 2 Abs. 6 VOB/B).
Die klare Trennung und korrekte Handhabung von Eventualpositionen sind entscheidend, um Vergaberechtskonformität, Kalkulationssicherheit und transparente Vertragsbedingungen sicherzustellen.