Was ist das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz?
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz (SaubFahrzeugBeschG) verpflichtet seit dem 2. August 2021 öffentliche Auftraggeber, bei Ausschreibungen für Straßenfahrzeuge einen festgelegten Anteil an emissionsarmen oder emissionsfreien Fahrzeugen zu berücksichtigen. Es setzt die europäische Clean Vehicle Directive (EU) 2019/1161 in deutsches Recht um und ersetzt frühere Regelungen in der Vergabe- und Sektorenverordnung.
Anwendungsbereich und rechtliche Grundlage
Das Gesetz gilt für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber sowie bestimmte Dienstleistungsaufträge im Personenverkehr, sofern der geschätzte Auftragswert die geltenden EU-Schwellenwerte gemäß § 106 GWB überschreitet. Damit adressiert es alle Beschaffungsmaßnahmen, die im Rahmen europaweiter Vergabeverfahren stattfinden. Die rechtliche Grundlage ist im SaubFahrzeugBeschG verankert.
Ziele und Referenzzeiträume
Das Hauptziel des Gesetzes ist die Förderung klimafreundlicher Mobilität und die Reduktion von CO₂-Emissionen im Verkehrssektor, einem der größten Verursacher von Treibhausgasen. Es legt Mindestziele („Quoten“) für saubere Fahrzeuge fest, die in festgelegten Referenzzeiträumen zu erfüllen sind:
Erster Referenzzeitraum (2021–2025): Vorgeschriebener Mindestanteil sauberer Fahrzeuge muss erreicht werden.
Zweiter Referenzzeitraum (2026–2030): Höhere Quoten, um die Marktdurchdringung emissionsfreier Fahrzeuge weiter zu steigern.
Die Quoten unterscheiden sich je nach Fahrzeugkategorie (z. B. Pkw, leichte oder schwere Nutzfahrzeuge, Busse) und werden regelmäßig evaluiert, um technologische Entwicklungen und Marktverfügbarkeiten zu berücksichtigen.
Definition von „sauberen“ und „emissionsfreien“ Fahrzeugen
Das Gesetz orientiert sich an den EU-Definitionen:
Saubere Fahrzeuge sind solche mit einem CO₂-Ausstoß unterhalb bestimmter Grenzwerte oder mit alternativen Antrieben (z. B. Elektro-, Brennstoffzellen- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge).
Emissionsfreie Fahrzeuge verursachen keine Abgasemissionen im Fahrbetrieb. Dazu zählen batterieelektrische Fahrzeuge, wasserstoffbetriebene Fahrzeuge (Brennstoffzellen) und einige Spezialkonzepte mit erneuerbaren Energieträgern.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ausnahmen gelten für Fahrzeuge, deren Umstellung technisch oder wirtschaftlich derzeit nicht realisierbar ist. Diese Ausnahmen sollen sicherstellen, dass essenzielle öffentliche Aufgaben nicht durch fehlende Fahrzeugalternativen beeinträchtigt werden:
Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten
Katastrophenschutzfahrzeuge
Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Reisebusse aufgrund geringerer Marktverfügbarkeit
Umsetzung und Relevanz für die öffentliche Beschaffung
Das Gesetz ist Teil der deutschen Strategie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 und zur Umsetzung des European Green Deal. Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Vergabeverfahren entsprechend anpassen, um die gesetzlichen Mindestziele zu erfüllen und ihre Beschaffungen nachhaltig auszurichten. Dazu zählen unter anderem:
Berücksichtigung von Lebenszykluskosten (Anschaffung, Betrieb, Entsorgung)
Einbeziehung alternativer Antriebsarten in Ausschreibungsunterlagen
Nachweisführung über Zielerreichung in Berichtsperioden
Warum ist das wichtig?
Die öffentliche Hand hat eine Vorbildfunktion. Da sie jährlich Fahrzeuge in erheblichem Umfang beschafft, beeinflusst sie den Markt für nachhaltige Mobilität maßgeblich. Durch das SaubFahrzeugBeschG entstehen Impulse für Innovation, Infrastrukturaufbau (z. B. Lade- und Wasserstofftankstellen) und Investitionen in umweltfreundliche Technologien — zentrale Bausteine auf dem Weg zu einer emissionsarmen Verkehrswende in Europa.