Was bedeutet Beschwerdefrist?

Die Beschwerdefrist regelt den Zeitraum, innerhalb dessen eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer eingelegt werden kann. Nach § 172 Abs. 1 GWB beträgt diese Frist zwei Wochen und ist als Notfrist ausgestaltet – das bedeutet, sie kann weder verkürzt noch verlängert werden.

Fristbeginn und Fristberechnung

Die Frist beginnt:

– mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer oder
– wenn keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist ergeht, mit dem Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 171 Abs. 2 GWB.

Maßgeblich ist dabei das Eingangsdatum beim zuständigen Beschwerdegericht (OLG). Um den fristgerechten Eingang sicherzustellen, sollte die Beschwerde frühzeitig eingereicht werden.

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