Was ist die Erledigung der Hauptsache?

Bei Erledigung der Hauptsache ist die Einstellung des Verfahrens auszusprechen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog); außerdem sind von Amts wegen die Kosten der Vergabekammer festzusetzen sowie über die Kostentragung der Verfahrensbeteiligten (Kostengrundentscheidung) und über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

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