Welche Aufgabe hat der Vergabesenat?
Der Vergabesenat ist bei den Oberlandesgerichten angesiedelt und entscheidet gemäß § 171 Abs. 3 GWB in zweiter Instanz über Entscheidungen der Vergabekammer. Wird eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer eingelegt, entscheidet das zuständige Oberlandesgericht. Dafür wird ein Vergabesenat gebildet, der im Nachprüfungsverfahren über die Beschwerde zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags entscheidet. Bei abweichender Rechtsauffassung oder grundsätzlicher Bedeutung des Falls kann der Vergabesenat die Angelegenheit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
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