Was ist ein Vergebener Auftrag?
Ein vergebener Auftrag bezeichnet im Vergaberecht einen öffentlichen Auftrag, bei dem der Zuschlag bereits erteilt wurde. Die Bekanntmachung dieses Zuschlags dient der Transparenz im Vergabeverfahren und informiert über den erfolgreichen Bieter, den Auftragsgegenstand sowie das gewählte Verfahren.
Definition und rechtliche Grundlage
Im Unterschwellenbereich (UVgO, VOB/A) darf eine Vergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung erfolgen, etwa bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder bei freihändigen Vergaben.
Nach erfolgter Zuschlagserteilung ist der Auftraggeber verpflichtet, den vergebenen Auftrag gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A oder § 19 Abs. 2 VOL/A öffentlich bekannt zu machen. Diese Veröffentlichung gewährleistet das Transparenzgebot und ermöglicht die öffentliche Kontrolle über den Einsatz öffentlicher Mittel.
Warum ist die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags wichtig?
Die Veröffentlichung eines vergebenen Auftrags fördert...
Wettbewerbsgleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen,
Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Vergabeentscheidungen,
die Vertrauensbildung zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand,
die einfache Nachrecherche für Unternehmen, die an zukünftigen Ausschreibungen interessiert sind.
Auch auf evergabe.de findest Du zahlreiche Bekanntmachungen zu vergebenen Aufträgen. Alle Bekanntmachungen hier ansehen.
Vergebener Auftrag nach Vergaberecht
Ein veröffentlichter vergebener Auftrag muss folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Auftraggebers
Gegenstand und Art des Auftrags (z. B. Bau-, Liefer- oder Dienstleistung)
Art des Vergabeverfahrens
Ort der Ausführung und Leistungsumfang
Name des beauftragten Unternehmens
Datum der Zuschlagserteilung
Die Daten werden nach geltender Vorschrift sechs Monate (VOB/A) bzw. drei Monate (UVgO) vorgehalten.
Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) maßgeblich. Gemäß § 39 VgV (öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen), § 66 Abs. 3 VgV (soziale und besondere Dienstleistungen) und § 70 Abs. 3 VgV (Planungswettbewerbe) muss die Vergabe innerhalb von 48 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Schwellenwerte im Unterschwellenbereich
Damit Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zulässig sind, dürfen bestimmte Schwellenwerte des Nettoauftragswerts nicht überschritten werden. Werden diese Schwellen überschritten, ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich und später die Bekanntgabe des vergebenen Auftrags.
Typische Schellenwerte:
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: ab 25.000 €
Freihändige Vergaben (VOB/A): ab 15.000 €
Freihändige Vergaben (UVgO): ab 25.000 €
Diese Werte können sich regelmäßig ändern, da sie von Bund und Ländern abhängig und teils dynamisch an Preisentwicklungen angepasst sind.