Was ist der Beschluss der Vergabekammer?
Die Vergabekammer fällt keine Urteile, sondern trifft Entscheidungen, die nach § 168 Abs. 3 GWB Verwaltungsakte darstellen. Diese Entscheidungen werden als “Beschluss der Vergabekammer” bezeichnet. Trotz ihrer Qualifikation als Verwaltungsakte sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammern nicht vor den Verwaltungsgerichten zu suchen, sondern ausschließlich durch Sofortige Beschwerde gemäß § 171 Abs. 3 GWB vor dem Oberlandesgericht (OLG).
Vergabekammer als unabhängige Verwaltungsbehörde
Die Vergabekammer fungiert als eine unabhängige Verwaltungsbehörde und wird durch Bund oder Länder eingerichtet. Ihre Zuständigkeit ist gemäß § 159 GWB geregelt. Dabei sind sowohl ein Vorsitzender als auch zwei Beisitzer mit den Aufgaben betraut, wobei der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt gemäß § 157 Abs. 2 S. 3 GWB haben muss. Die Nachprüfungskompetenz erstreckt sich auf Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte.