Was ist das Verhandlungsverbot?
Das Verhandlungsverbot ist bei Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen, sowie oberhalb der EU-Schwellenwerte bei Offenen und Nichtoffenen Verfahren anzuwenden.
Der Vergabestelle ist es nicht gestattet, Angebote mit den Bietern zu verhandeln. Es dürfen nur Informationen kommuniziert werden, die vergabebezogen sind. Es darf kein Bieter diskriminiert oder benachteiligt werden.
Weiterführende Informationen zum Verhandlungsverbot
Würden angebotsbezogene Informationen ausgetauscht werden, dann hätte der Bieter einen Vorsprung gegenüber seinen Konkurrenten. Erst zum Eröffnungstermin werden die einzelnen Angebote bekannt gemacht. Dadurch wird das Prinzip der Geheimhaltung eingehalten. Bieter müssen folglich ihr Angebot so günstig wie möglich gestalten. Das fördert einen gerechten und fairen Wettbewerb. Durch das Verbot der nachträglichen Verhandlungen kann eine gute Qualität zu einem angemessen Auftragswert realisiert werden. Das Verhandlungsverbot führt also dazu, dass Bieter ihr Angebot so wettbewerbsfähig wie möglich kalkulieren. Wird ein Bieter bei gleicher Qualität von einem Mitbewerber unterboten, kann er darauf nicht mit einer nachträglichen Preisanpassung reagieren. Ein striktes Nachverhandlungsverbot ist einzuhalten. Dies stellt eine Konkretisierung der vergaberechtlichen Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb dar. Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern lediglich Klarstellungen zum Angebot oder zur Eignung verlangen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VgV).
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Hintergrund und rechtliche Einordnung
Das Verhandlungsverbot dient dazu, Manipulationen, Absprachen und ungerechtfertigte Vorteile einzelner Unternehmen zu verhindern. Es stellt sicher, dass alle Bieter ihre Angebote unter denselben Bedingungen einreichen und keinerlei bevorzugte Informationen erhalten. Dieser Schutzmechanismus gehört zu den tragenden Grundsätzen des Vergaberechts und soll insbesondere verdeckte Preisabsprachen oder nachträgliche Preisänderungen ausschließen.
Ein weiterer Zweck liegt darin, den Geheimwettbewerb zu gewährleisten. Da alle Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist geöffnet werden, entsteht ein Marktvergleich ausschließlich aufgrund der eingereichten Unterlagen, ohne dass mündliche oder informelle Verhandlungen das Ergebnis beeinflussen könnten.
Abgrenzung zu zulässigen Maßnahmen
Trotz des Verbots ist eine begrenzte Kommunikation möglich und sogar erforderlich. Dazu gehören:
– Klarstellungen, wenn etwa einzelne Punkte missverständlich formuliert wurden.
– Nachforderungen von Unterlagen, wenn diese gemäß VgV oder UVgO zulässig sind.
– Beantwortung von Bieterfragen, solange keine wettbewerbsrelevanten Informationen preisgegeben werden.
Nicht erlaubt sind hingegen Änderungen an Preisbestandteilen, technischen Lösungen oder der grundsätzlichen Angebotskonzeption. Auch Nachlässe oder Rabatte, die erst auf Nachfrage angeboten werden, verletzen das Verhandlungsverbot.
Bedeutung für Auftraggeber und Unternehmen
Für Auftraggeber schafft das Verhandlungsverbot Rechtssicherheit und objektive Entscheidungsgrundlagen. Für Unternehmen bedeutet es, dass jedes Angebot von Anfang an vollständig, wirtschaftlich und eindeutig abgegeben werden muss. Das stärkt den Wettbewerb und verhindert taktische Preisnachverhandlungen.