Was sind Vertragsarten?
Vertragsarten bezeichnen unterschiedliche Arten von öffentlichen Verträgen, die öffentliche Auftraggeber schließen können. Diese sind in § 103 GWB aufgezählt. Die Vorschrift unterscheidet Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB), Bauaufträge (§ 103 Abs. 3 GWB) und Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB), Rahmenvereinbarungen (§ 103 Abs. 5 GWB) sowie Wettbewerbe (§ 103 Abs. 6 GWB).
Weiterführende Informationen zur Vertragsarten
Lieferaufträge sind nach der Legaldefinition des § 103 Abs. 2 GWB Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
Bauaufträge sind nach § 103 Abs. 3 GWB Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind, oder
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Hierbei können sowohl Neubauten als auch Umbauarbeiten oder Gebäudesanierungen Inhalt des Auftrages sein.
Als Dienstleistungsaufträge gelten gemäß § 103 Abs. 4 GWB die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht Lieferauftrag oder Bauauftrag sind, beispielsweise Verträge über Gebäudeservice, Entsorgung, Reinigung, Informationstechnologie, Kommunikation, Banken, Finanzen, Versicherungen, Immobilien, Versorgung, Grundstücks- und Wohnungswesen, Verkehr, Winterdienst, Medizin, Gesundheit, soziale Hilfsdienste, Wissenschaft, Bildung, Kultur.
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