Was ist eine Vergabe ohne Ausschreibung?
Aufgrund bestimmter Regelungen ist die Vergabe ohne Ausschreibung grundsätzlich nicht zulässig. Das Vergaberecht erlaubt zur Verfahrensvereinfachung lediglich bei Aufträgen unterhalb bestimmter Wertgrenzen freihändige Vergaben bzw. beschränkte Ausschreibungen ohne, dass es hierfür einer weiteren besonderen Begründung bedürfte.
Rechtliche Grundlagen und aktuelle Regelungen
Gemäß § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind öffentliche Aufträge grundsätzlich "im Wettbewerb und im Wege transparente Verfahren" zu vergeben. Dies bedeutet, dass alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber (gem. §§ 99, 100 und 101 GWB) zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichtet sind. Die Festlegung, dass Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben sind, findet sich auch in § 2 VOB/A und § 2 VOL/A sowie in § 2 UVgO.
Hierbei gelten als öffentliche Auftraggeber z.B. Gebietskörperschaften und deren Verbände (also Bund, Länder, Gemeinden, Zweckverbände etc.), aber auch andere juristische und natürliche Personen, die bestimmte Voraussetzungen gem. § 99 GWB erfüllen.
Nur wenn Ausnahmen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) oder der Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/A) greifen, darf eine Vergabe ohne Ausschreibung erfolgen.
Aktuell gilt:
Nach § 14 UVgO kann ein Direktauftrag bis zu einem voraussichtlichen Nettoauftragswert von 1.000 Euro vergeben werden, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Die frühere Regelung nach § 6 Abs. 6 VOL/A (Direktkauf bis 500 Euro) wurde inzwischen durch die UVgO ersetzt.
In Ausnahmefällen, z. B. bei technischen Alleinstellungsmerkmalen oder besonderer Dringlichkeit, kann ebenfalls auf eine Ausschreibung verzichtet werden (§ 14 Abs. 4 VgV für Oberschwellenvergaben).
Wie funktioniert eine Vergabe ohne Ausschreibung?
Das Verfahren verläuft deutlich vereinfachter als ein reguläres Vergabeverfahren:
Der Bedarf wird intern festgestellt.
Es erfolgt eine kurze Marktanalyse oder Preisermittlung.
Der Auftraggeber dokumentiert die Begründung für den Verzicht auf ein Ausschreibungsverfahren.
Der Auftrag wird direkt vergeben, z. B. als Direktauftrag in der UVgO oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.
Es war noch nie so einfach, wie mit evergabe.de, ein Vergabeverfahren elektronisch durchzuführen.