Was versteht man unter Auftragnehmer?
Als Auftragnehmer bezeichnet man den Vertragspartner, der sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Im Vergabeverfahren ist dies derjenige Bieter, auf dessen Angebot der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilt. Dies kann sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Bietergemeinschaft sein. Eine gesetzliche Definition des Auftragnehmers ist in §2 Nr. 6 BVergG 2018 zu finden. Dort heißt es: „Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.“ Ein Nehmer eines Auftrags muss also eine vorher festgelegte Leistung unter bestimmten Rahmenbedingungen erbringen. Wurde zuvor ein Vergabeverfahren durchgeführt, ist der Nehmer der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat und daher den Zuschlag erhalten hat. Dies kann sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Bietergemeinschaft sein.
Weiterführende Informationen zu Auftragnehmer
Gemäß § 122 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 und 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Ein Unternehmen ist nach § 122 Abs. 2 GWB geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Welche Rolle spielt der Auftragnehmer im Vergabeverfahren?
Der Auftragnehmer ist die zentrale ausführende Partei eines öffentlichen Auftrags. Mit der Zuschlagserteilung endet das Vergabeverfahren und es beginnt das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen fristgerecht, vollständig und vertragskonform zu erbringen.
Abgrenzung zwischen Bieter und Auftragnehmer
Im Vergabeverfahren ist strikt zwischen Bieter und Auftragnehmer zu unterscheiden. Ein Bieter nimmt mit einem Angebot am Verfahren teil, wird jedoch erst mit der Zuschlagserteilung zum Auftragnehmer. Diese Abgrenzung ist insbesondere für Rechte und Pflichten relevant, etwa im Zusammenhang mit Rügen, Nachprüfungsverfahren oder der späteren Vertragsdurchführung.
Eignung als Voraussetzung für die Auftragnehmereigenschaft
Die Auswahl des Auftragnehmers setzt voraus, dass das Unternehmen die festgelegten Eignungskriterien erfüllt. Diese dienen dazu, sicherzustellen, dass nur leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen öffentliche Aufträge ausführen. Die Eignungsprüfung ist ein eigenständiger Verfahrensschritt und geht der eigentlichen Wertung der Angebote voraus.
Auftragnehmer als Einzelunternehmen oder Bietergemeinschaft
Ein Auftragnehmer kann sowohl ein einzelnes Unternehmen als auch eine Bietergemeinschaft sein. Bei Bietergemeinschaften schließen sich mehrere Unternehmen zusammen, um gemeinsam einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen. In diesem Fall haften die Mitglieder häufig gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber, sofern dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist.
Praxisrelevanz für Unternehmen
Für Unternehmen ist die Rolle als Auftragnehmer mit umfangreichen Rechten und Pflichten verbunden. Neben der ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehören dazu auch Dokumentationspflichten, Mitwirkungspflichten und gegebenenfalls der Einsatz von Nachunternehmern. Digitale Vergabemanagement- und Vergabesoftwarelösungen unterstützen Auftragnehmer dabei, elektronische Angebote effizient abzugeben und ihre Teilnahme an Vergabeverfahren strukturiert zu organisieren.
Auftragnehmer können auf evergabe.de elektronische Angebote abgeben und sich so schnell und einfach ihren nächsten Auftrag sichern.