Was sind Verfahrensarten?
Um ein Vergabeverfahren durchführen zu können, gehört es dazu, den Auftragswert zu schätzen. Je nachdem, ob dieser unterhalb oder oberhalb der Schwellenwerte liegt, entscheidet sich, nach welcher der Verfahrensarten ausgeschrieben wird.
Wahl der Verfahrensart
Die Wahl der passenden Verfahrensart richtet sich nach § 119 GWB sowie nach den jeweils einschlägigen Vergabeordnungen:
VOB/A – für Bauleistungen
UVgO – für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
VgV – für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte
Der öffentliche Auftraggeber muss die Verfahrenswahl objektiv, transparent und diskriminierungsfrei treffen. Die Entscheidung ist im Vergabevermerk zu dokumentieren, um die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen.
Wie wird die Verfahrensart bestimmt?
Die Entscheidung hängt vor allem von drei Faktoren ab:
Geschätzter Auftragswert: Liegt er unter oder über dem aktuellen EU-Schwellenwert.
Art der Leistung: Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag.
Besonderheiten der Beschaffung: z. B. Innovationsgrad, Komplexität oder Dringlichkeit.
Der Auftragswert wird gemäß §§ 3 VgV bzw. 3 UVgO geschätzt. Überschreitet er den Schwellenwert, gelten die Verfahrensarten des EU-Vergaberechts.
Digitale Vergabeplattformen haben diese Verfahren vereinfacht und ermöglichen eine vollständig elektronische Angebotsabgabe.
Verfahrensarten im Unterschwellenbereich
Diese Verfahren gelten für nationale Ausschreibungen nach der UVgO oder VOB/A Abschnitt 1:
Öffentliche Ausschreibung – unbegrenzte Anzahl von Unternehmen kann Angebote abgeben.
Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb – Auswahl einer begrenzten Zahl geeigneter Unternehmen.
Freihändige Vergabe / Verhandlungsvergabe – Wahl eines Auftragnehmers nach freiem Ermessen, ggf. mit Preisverhandlung.
Verfahrensarten im Oberschwellenbereich
Für EU-weite Vergabeverfahren nach der VgV oder VOB/A Abschnitt 2 gelten folgende Arten:
Offenes Verfahren – alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Nichtoffenes Verfahren – nur ausgewählte Unternehmen nach Teilnahmewettbewerb.
Verhandlungsverfahren – mit oder ohne Teilnahmewettbewerb; erlaubt Verhandlungen über Angebote.
Wettbewerblicher Dialog – für komplexe Leistungen, bei denen die öffentliche Stelle gemeinsam mit Bietern Lösungen entwickelt.
Innovationspartnerschaft – wenn innovative Leistungen noch nicht marktreif verfügbar sind.
Diese Verfahren folgen den EU-Vergaberichtlinien (2014/24/EU) und fördern den Binnenmarkt durch Transparenz und Fairness.